Begriffe rund um den Schaden

Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) . Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs, oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall
Der Geschädigte der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann z.B. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Dannen, Küppersbusch“ oder den „Schwacke-Listen“ entnommen werden.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04-06-1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise speziell Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadensbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfall-Fahrzeug im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird bei Krafträdern nach dem 3. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 50.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

 

Richtiges Verhalten am Unfallort

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten. Die nachfolgend genannten Punkte beziehen sich auf Informationen führender Sachverständigenverbände.

  1. Dem Geschädigten steht im Haftpflichtfall es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt! Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter „Bagatellschäden“.
  2. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
  3. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.
  5. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang gibt.
  6. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92). Jedoch wird seit Mitte 2002 bei fiktiver Abrechnung nur noch die tatsächlich und nachweislich anfallende Mehrwertsteuer gezahlt.
  7. Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgelegt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  8. Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
  9. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
  10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

Falls Sie weitere Fragen haben sollten, senden Sie uns eine e-mail oder rufen Sie uns an; Wir werden Sie gerne individuell, unverbindlich und kostenneutral zu Ihrem Schadenfall beraten.

 

Technik-Tipps

Wenn die Tage kürzer werden, ist es leider wieder so weit: Der Herbst/Winter ist da, und viele Motorradfahrer schicken in dieser Zeit Ihr Motorrad in den Winterschlaf. 

Wer keine längere Pause einlegen möchte, sollte anhand seiner Versicherungsprämie abwägen, ob sich für ihn die Mühe rechnet, das Motorrad abzumelden. Die Gebühren liegen derzeit bei ca. 6.- EUR fürs Ab- und 25,- EUR fürs Anmelden (plus Steuer und Plakette). Sind Sie bereits im Besitz eines Saisonkennzeichens, entfallen diese Behördengänge. Bedenken Sie allerdings, dass ein Fahrzeug stets ein halbes Jahr am Stück zugelassen sein muss, damit der Anspruch auf einen höheren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung nicht erlischt. 

Wer beruhigt in die nächste Saison gehen möchte, sollte anstehende TÜV- und Inspektionstermine vorziehen. Auch eventuelle Reparaturen oder Veränderungen am Fahrzeug lassen sich nun gut erledigen. Die Werkstätten bieten in der jetzigen Zeit meist Sonderkonditionen (Abholaktionen, evtl. Rabatte auf Arbeitszeit usw.) 

Soll das Motorrad nicht mehr bewegt werden, empfiehlt es sich einige Punkte zu beachten. Einfach nur ‚zudecken und ein halbes Jahr vergessen’, führt im Frühjahr oft zu sehr unangenehmen Überraschungen: Korrosions-, Batterie-, Vergaser- und sonstige Schäden sind je nach Standzeit vorprogrammiert. 


Kraftstoff-Tank füllen, Reifenluftdruck erhöhen und Motoröl wechseln
Als erstes voll tanken; Damit vermeiden wir die Bildung von Kondenswasser im Tank. Außerdem kann an Stellen an denen kein Sauerstoff ist auch kein Rost entstehen!

Den Reifenluftdruck an beiden Rädern auf ca. 3,5 bar erhöhen.

Anschließend den Motor kurz warmlaufen lassen, und das Motoröl ablassen. Altes Motoröl enthält oft aggressive Bestandteile, die bei längeren Standzeiten Lager, Kolbenringe und Laufflächen angreifen. Bei Motoren mit ‚Hydrostößeln’ können diese verharzen (z.B. Honda ‚Seven-fifty’, Suzuki VS 1400, Kawasaki VN 1500 usw.). Den Ölfilter generell mit erneuern. Anschließend die vorgeschriebene Menge frisches Motoröl einfüllen, und den Motor einige Minuten laufen lassen. Nach dem abstellen des Motors, den Ölstand nochmals kontrollieren, ggf. bis zur oberen Markierung auffüllen.

Reinigung des Motorrades
Am einfachsten lässt sich das Motorrad mit einem Handelsüblichen ‚Motorrad-Reiniger’ wieder auf Hochglanz bringen. Dabei ist darauf zu achten, dass der aufgebrachte Reiniger nicht zu lange einwirken soll, das kann zu unerwünschten Flecken auf den behandelten Oberflächen führen. (am besten ‚Handy’ ausschalten)

Als nächstes sollte das Motorrad besonders sorgfältig mit einem guten Hartwachs behandelt werden. Auch hier gerade die verborgenen Stellen nicht vergessen! Alle Lack-, Kunststoff- und auch Chromteile freuen sich über eine schützende Wachsschicht, nur lackierte Motorteile und Auspuffanlagen sollten besser mit einem Feinöl (z.B. Ballistol) konserviert werden, denn Wachs führt hier bei späterer Erwärmung oftmals zu bräunlichen Verfärbungen. Der Auspuff wird vor der ersten Fahrt dann wieder schön fettfrei gewischt.

Schmieren von Gelenken und Hebeln usw.
Die Reinigung des Motorrads mit den entsprechenden ‚Motorrad-Reinigern’ entfernt allerdings auch Öl u. Fett an den Stellen, an denen es sinnvoll und nötig ist. Es ist nach einer solchen Reinigung nötig, die betreffenden Stellen, wieder mit Fett, bzw. Motoröl zu schmieren (Gelenke v. Schalt- u. Bremshebel, Fußrasten-Bolzen usw.)

Die Gabelstandrohre dünn, aber flächendeckend mit ‚Vaseline’ einreiben, denn an diesen Teilen können schon winzige Rostpickel die Dichtringe zerstören. An dieser Stelle kein Fett verwenden, da Fett oftmals die Dichtringe angreift!

Die Kette bekommt noch einmal frisches Kettenspray, nachdem wir sie mit einem speziellen Kettenreiniger zuvor von Schmutz und schmirgelnden Steinchen befreit haben. Das Kettenspray wird immer auf die innere Seite des unteren Kettentrumms gesprüht, die ‚Fliehkraft’ verteilt es dann.

(Fahrer von ‚Kardan-Maschinen’ öffnen an dieser Stelle eine Dose Bier)

Schwimmerkammern entleeren
Nun werden die Schwimmerkammern der Vergaser entleert. Am einfachsten ist es, den Benzinhahn zu schließen (wenn möglich) und den Motor laufen lassen, bis sich kein Kraftstoff mehr im Vergaser befindet. Andernfalls die Schwimmerkammern über die dafür vorgesehenen Ablass-Schrauben entleeren. Dies ist sehr wichtig, denn wenn das Benzin im Vergaser verdunstet, hinterlässt es harzige Rückstände, die im Frühjahr Startschwierigkeiten und ungleichmäßigen Motorlauf bewirken können.

Batterie
Falls keine Wartungsfreie (Gelbatterie) eingebaut ist, kontrollieren wir den Säurestand, und füllen ggf. bis zur ‚max.-Markierung’ mit destilliertem Wasser auf. Achtung! Niemals mit Säure auffüllen!!!

Die Batterie überwintert am besten in einem frostfreien Raum, wer ihr etwas Gutes tun möchte, schließt sie an ein Frischhaltegerät an, das für eine geringe, regelmäßige Ladung sorgt.

Den Säurestand wartungsfreier Batterien braucht (kann) man natürlich nicht kontrollieren.

Aufbocken und abdecken…
Abschließend wird das Motorrad so aufgebockt, dass beide Räder entlastet sind. Ist ein Hauptständer vorhanden, unterstützt man diesen dazu zusätzlich mit Holzblöcken oder Steinen. Fehlt ein solcher, verwendet man einen Montageständer. Können die Räder nicht entlastet werden, genügt es auch, diese alle paar Wochen ein bisschen weiter zu drehen, so dass sich keine Druckstellen vom Stehen bilden können.

Zur Abdeckung nehmen wir am besten eine atmungsaktive Pelerine (Baumwolle), die wir unten gut zubinden. (Ein alter Bett-Bezug funktioniert auch)

So versorgt wird Ihr Motorrad Ihnen im kommenden Frühjahr bestimmt wieder viel Freude bereiten!

P.S.
Nicht nur lederne Packtaschen, Werkzeugrollen und Sitzbänke, auch Ihre Motorradbekleidung wird sich über etwas Pflege freuen.

Entfernen Sie Fliegen und Schmutz mit einem feuchten Tuch oder einer Lederseife. Textilsachen freuen sich danach über etwas Nässeschutzspray, Lederzeug über eine dünne Schicht gutes Lederfett.

Bewahren Sie Ihre Motorradbekleidung in der kalten/feuchten Jahreszeit besser in einem warmen, trockenen Raum und nicht in der Garage auf, um Schimmelbildung zu vermeiden.